Satzung des Angelsportvereins Kellmetschweiher e.V. Böhl-Iggelheim

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen - Angelsportverein Kellmetschweiher e.V. -

Vereinssitz ist in Böhl-Iggelheim.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.

Gründungstag ist der 28. Januar 1970.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Vor allem bezweckt er durch Erfassung der Sportfischer die fischereirechtlichen Interessen gegenüber den Verwaltungsbehörden, den Verbänden und bei der Gesetzgebung zu wahren und zu sichern,

die Mitglieder in allen die Sportfischerei betreffenden Fragen zu beraten und notfalls zu vertreten,

die Vertiefung und Ausbreitung des waidgerechten Sportfischens,

die Hege und Pflege des Fischbestandes der Vereinsgewässer.

Der Verein ist nicht auf eine gewinnbringende Tätigkeit gerichtet. Er hält sich allen politischen und religiösen Tendenzen fern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Als besondere Aufgabe sieht der Verein die Pflege der Vereinsgewässer im Sinne des Umweltschutzes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der nicht gegen die Fischereibestimmungen verstoßen hat.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand zusammen mit den Beisitzern im Interesse des Vereins. Der Vorstand ist auf Antrag des Betroffenen verpflichtet, eine evtl. Ablehnung zu begründen.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden durch die Generalversammlung festgelegt.

Bei Aufnahname erkennt das Mitglied die Satzung und die Gewässerordnung an.

Ehrenmitglieder können vom Vorstand zusammen mit den Beisitzern ernannt werden. Die Richtlinien hierfür sind in der Ehrenordnung beschrieben. Die Ehrenordnung kann durch den Vorstand zusammen mit den Beisitzern geändert werden.

2.Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits gezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand zusammen mit den Beisitzern. Ausschlussgründe sind : strafbare Handlungen bezüglich Fischereibestimmungen, vereinsschädigendes Verhalten, ein halbes Jahr Beitragsrückstand. Der Rückstand muss einmal angemahnt sein. Bereits gezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.

Der Ausgeschlossene hat auf schriftlichen Antrag hin das Recht, an der am Ausschluss folgenden Generalversammlung als Stimmrechtsloser teilzunehmen und sich lediglich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Ausschluss kann von der Generalversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.

Vorstandsmitglieder und Beisitzer können nur von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3.Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Unterschrift bei Erhalt der Satzung, den Vereinsbeitrag künftig im ersten Vierteljahr für das ganze Jahr zu zahlen.

Auf begründeten schriftlichen Antrag sozial schwacher Mitglieder kann der Jahresbeitrag im Einzelfall ermäßigt bzw. erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand zusammen mit den Beisitzern. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen 50 % des Jahresbeitrages ohne Aufnahmegebühr.

Weitere Pflichten der Mitglieder regelt die Gewässerordnung. Die Gewässerordnung kann durch den Vorstand zusammen mit den Beisitzern geändert werden.

Die Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, in den Vereinsgewässern zu fischen. Erlaubnisscheine hierzu erteilt der Verein.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

der Vorstand

die Beisitzer zusammen mit dem Vorstand,

die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).

Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus :

erstem Vorsitzenden,

zweiten Vorsitzenden,

Schriftführer,

Schatzmeister,

Die Beisitzer (Beirat) sind :

Gewässerwart,

Fischwart,

Sportwart,

Gerätewart,

Jugendwart,

Wasserschutzwart,

Erster Beisitzer,

Zweiter Beisitzer,

Dritter Beisitzer,

Vorstand und Beirat entscheiden gemeinsam in den Vorstands- und Beiratssitzungen.

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Es müssen jeweils zwei zusammenwirken.

Bei allen Zahlungen sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister alleine unterzeichnungsberechtigt.

Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand und neue Beisitzer gewählt sind.

Sämtliche Protokolle, mit Ausnahme der Kassenrevisionsprotokolle, werden von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

Stellvertreter sind

– für den ersten Vorsitzenden der zweite Vorsitzende,

– für den zweiten Vorsitzenden der Schriftführer,

– für den Schriftführer und für den Jugendwart der erste Beisitzer,

– für den Schatzmeister der zweite Beisitzer

Die Aufgabenbereiche der Vorstands- und Beiratsmitglieder sind in der Geschäftsordnung beschrieben. Die Geschäftsordnung kann durch den Vorstand zusammen mit den Beisitzern geändert werden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Sämtliche Mitglieder sind durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (Email) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand mit den Beisitzern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen begründeten Antrag stellt.

 

§ 7 Abstimmung

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das volljährig ist. Das Stimmrecht entfällt, wenn das Mitglied speziell. von der Entscheidung betroffen ist. Bei der Wahl des Jugendwartes haben die jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.

Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Satzungsänderung sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 8 Kassenrevision

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Kassenrevisoren. Aufgabe der Revisoren ist es, jährlich die Kassenbücher, die Kasse und die Belege zu prüfen. Über die Prüfung ist von den Revisoren ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensverwertung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Beschluss ist wirksam, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ist dies nicht der Fall, muss eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. In der Einladung hierzu ist auf den Abstimmungsmodus hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Böhl-Iggelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Speyer/Rhein.

Böhl-Iggelheim, den 08. September 2020

Vorstehende Satzung wurde an 3. September 2020 in das Vereinsregister (VR 456) eingetragen.