Informationen für alle Gastangler
Die Gastkarten für unsere Gewässer (Kellmetschweiher, Niederwiesenweiher und Schwarzweiher) sind erhältlich bei:
Tageskarte Erwachsene - 20,00€
Wochenkarte Erwachsene - 100,00€
Tageskarte Jugendliche - 10,00€
Wochenkarte Jugendliche - 50,00€
(untenstehende Gewässerordnung ist zwingend einzuhalten und wird durch unsere Fischereiaufseher regelmäßig kontrolliert.
Bei Verstößen erfolgt eine Sperrung für unsere Gewässer. Den Anweisungen unserer Kontrolleure ist stets Folge zu leisten.)
Gewässerordnung des Angelsportvereins ASV Kellmetschweiher e.V. Böhl-Iggelheim für Gastangler
1. Die Gewässerordnung gilt für die Vereinsgewässer des ASV Kellmetschweiher e. V. Böhl-Iggelheim.
2. Das Befischen unserer Gewässer ist erlaubt mit einem gültigen Jahres-/Jugendfischereischein und einem gültigen Erlaubnisschein zum
Fischfang. Der Erlaubnisschein kann versagt werden, wenn der Antragsteller schon einmal gegen die Gewässerordnung oder gegen die
fischereirechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Jugendliche Sportfischer, die noch keine Sportfischerprüfung abgelegt haben, dürfen
nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln. Gästeerlaubnisscheine können an Sportfischer mit gültigem Jahres-
/Jugendfischereischein ausgestellt werden. Zur Ausgabe für die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind die Vorstandschaft und die von der
Vorstandschaft befugten Personen und Ausgabestellen berechtigt.
3. Das Einfahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen an unseren Gewässern ist verboten. Die Zufahrt ist nur bis zu den ausgewiesenen, öffentlichen Parkplätzen erlaubt.
4. Die Nutzung von Schlauchbooten, Futterbooten und Wasserfahrzeuge jeglicher Art ist verboten. Die Nutzung von Fish Findern ist
gestattet.
Das Auslegen von Ködern in unmittelbarer Nähe von Unterständen wie überhängende Äste und Bäume ist zu unterlassen. Das Setzen von
Markierungen/Markern auf unseren Gewässern ist verboten.
5. Für den Fischfang gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese Gewässerordnung nichts anderes bestimmt.
Bedingungen zum Fischfang: Der Erlaubnisscheininhaber hat das Recht, in den Vereinsgewässern mit zwei Handangeln und einem
Ködergarn vom Ufer aus zu angeln. Die Friedfischangel ist eine Handangel, bei der alle pflanzlichen Köder sowie Würmer, Insekten und
Insektenlarven, natürlich oder Imitate, unter Verwendung eines einfachen Hakens, erlaubt sind.
Die Raubfischangel ist eine Handangel mit folgender Beköderung: Fische, Fischstücke, Krebse, Krebsstücke, künstliche Köder wie Blinker, Löffel, Wobbler, Spinner und andere Nachbildungen von Fischen, Krebsen und Kleinwirbeltieren. Als Haken kann sowohl ein Einfachhaken als auch ein Mehrfachhaken (Zwilling, Drilling) oder ein System verwendet werden. Als Angelköder verboten sind lebende Fische, Frösche u.a. Amphibien, lebende Warmblüter und alle anderen geschützten Tiere. Tier- und Naturschutz: Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten. Es darf wie folgt gefischt werden: 2 Friedfischangeln oder 2 Raubfischangeln oder 1 Raubfischangel und 1 Friedfischangel.
Drop-Off-Montagen oder Abrissmontagen sind nicht erlaubt.
6. Untermassige Fische sind sofort schonend in das Wasser zurückzusetzen. Schwerverletzte Fische, sind aus Tierschutzgründen zu töten, in kleine Stücke zu schneiden und in das befischte Gewässer zurückzuwerfen. Zum Hältern dürfen nur aus Textilien hergestellte Setzkescher mit einer Größe von mindestens 50 cm Durchmesser und einer Länge von 3,50 m verwendet werden.
7. Tageshöchstfanggewicht: 10 kg
Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist verboten.
Es dürfen höchstens fünf Köderfische gehältert werden, wobei Barsche nicht als Köderfische betrachtet werden. Nach Beendigung des
Tagesfanges sind die Köderfische freizulassen. Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Aal, Forelle, Karausche, Giebel und Goldfische dürfen
nicht als Köder verwendet werden. Als Köderfische sind erlaubt: Rotaugen, Rotfedern, Flussbarsch, Sonnenbarsch und Brassen.
Ganzjährig nicht erlaubt ist das Angeln mit dem Kosak sowie Paternostersystemen. Das Reißen der Fische ist verboten. Während der
Frühjahrsschonzeit vom 01. Februar bis 31. Mai ist das Heben von Köderfischen sowie das Spinnen, Blinkern und Angeln mit sonstigen
künstlichen Ködern und Systemen verboten.
8. Der Fischer muss seine Angel(n) und das Ködergarn stets unter Aufsicht halten. Der Sportfischer darf sich nicht weiter von seinen Angeln
entfernen, als es seinem optischen und akustischen Wahrnehmungsvermögen entspricht, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können.
Begleitpersonen dürfen Angel und Ködergarn nur übergeben werden, wenn diese ebenfalls im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines zum
Fischfang sind und selbst keine Fanggeräte ausgebracht haben.
9. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Zum Schutze der Natur und der Umwelt ist herumliegender Müll, auch nicht selbst verursachter,
zu sammeln und entweder zuhause oder in den Mülleimern am See zu entsorgen.
10. Offene Feuerstellen sowie das Grillen sind verboten.
11. Das Campen ist verboten. Ein Wetterschutz während der Ausübung des Angelsportes ist geduldet.
Zum Schutz der Vegetation ist ein Wetterschutz spätestens nach 3 Tagen umzustellen. Beim Aufbau des Wetterschutzes ist darauf zu
achten, dass keine Stelle gewählt wird, die offensichtlich kurz zuvor von einem anderen Angler genutzt wurde.Die Verwendung eines
Bodens oder einer Plane ist nicht erlaubt.
12. Eine Abhakmatte zum Zwecke des schonenden Abhakens eines Fisches ist dagegen ausdrücklich gewünscht.
13. Es gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längstens Teils der Schwanzflosse:
Hecht 60cm
Zander 50cm
Karpfen 45cm
Aal 50cm
Schleie 30cm
Weißfische 15cm
Grakarpfen 75cm
Sterlet 80cm
Schonzeiten:
Hecht: vom 01. Februar bis einschließlich 31. Mai
Zander: vom 15. März bis einschließlich 15. Mai
14. Der Vorstand mit den Beisitzern kann in begründeten Fällen im Interesse der Fischhege zeitlich begrenzte Fangverbote aussprechen oder
Fangverbote aufheben. Weiterhin kann er Personen damit beauftragen, im Beisein des Fischwartes bzw. Gewässerwartes mit gesetzlich
erlaubten Mitteln vom Ufer und Boot aus, Fische zu fangen.
15. Gastangler haben auf Vereinsfischen des ASV Kellmetschweiher e. V. Rücksicht zu nehmen und müssen auf Verlangen den Angelplatz
räumen. Die Daten der Veranstaltungen können bei den Ausgabestellen erfragt werden.
16. Die Handangeln dürfen nur von dem eingenommenen Angelplatz ausgebracht werden. Ein Ablegen entlang des Ufers oder am
gegenüberliegenden Ufer ist nur geduldet, solange kein anderer Angler behindert oder gestört wird. Sollte ein anderer Angler einen von
Ruten oder Angeln blockierten Platz nutzen wollen, sind bereits ausgelegte Angeln zu entfernen bzw. umzulegen. Angefütterte Plätze,
soweit bekannt, sollten respektiert werden. Ein genereller Anspruch auf einen Angelplatz besteht jedoch nicht. Auf Badegäste ist gemäß
Pachtvertrag immer Rücksicht zu nehmen.
17. Allen Vereinsmitgliedern des ASV Kellmetschweiher e. V. mit einer gültigen Jahreskarte ist auf Verlangen der Erlaubnisschein und der
Jahresfischereischein vorzuweisen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung kann der Erlaubnisschein vom Fischereikontrolleur
sichergestellt werden.
Das Baden darf durch den Angelsport nicht behindert werden.
Diese Gewässerordnung ist gültig ab dem 01.04.2022
Böhl-Iggelheim, den 01.04.2022
Die Vorstandschaft