Informationen für alle Gastangler
Die Gastkarten für unsere Gewässer (Kellmetschweiher, Niederwiesenweiher und Schwarzweiher) sind erhältlich bei:
Tageskarte Erwachsene - 20,00€
Wochenkarte Erwachsene - 100,00€
Tageskarte Jugendliche - 10,00€
Wochenkarte Jugendliche - 50,00€
(untenstehende Gewässerordnung ist zwingend einzuhalten und wird durch unsere Fischereiaufseher regelmäßig kontrolliert.
Bei Verstößen erfolgt eine Sperrung für unsere Gewässer. Den Anweisungen unserer Kontrolleure ist stets Folge zu leisten.)
ACHTUNG!!!!
Ab sofort gilt auf dem Parkplatz am Niederwiesenweiher absolutes Halteverbot ab 22.00Uhr
Ausgenommen sind Angler mit einer gültigen Gewässerkarte. Eine Kopie der Gewässerkarte muss von außen sichtbar im Fahrzeug liegen.
Es ist wichtig, dass die Fanglisten nach Beendigung des Angelsports an folgende Email-Adresse
geschickt werden:
schriftfuehrer@asv-kellmetschweiher.com oder an vorstand@asv-kellmetschweiher.com
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Fanglisten per WhatsApp an 0173-2534359 zu übermitteln.
Gewässerordnung des Angelsportvereins
ASV Kellmetschweiher e.V. Böhl-Iggelheim für Gastangler
1. Die Gewässerordnung gilt für die Vereinsgewässer des ASV Kellmetschweiher e. V. Böhl-Iggelheim.
2. Das Befischen unserer Gewässer ist erlaubt mit einem gültigen Jahres-/Jugendfischereischein und einem gültigen
Erlaubnisschein zum Fischfang. Der Erlaubnisschein kann versagt werden, wenn der Antragsteller schon einmal
gegen die Gewässerordnung oder gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Jugendliche
Sportfischer, die noch keine Sportfischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur in Begleitung eines
Fischereischeininhabers angeln. Gästeerlaubnisscheine können an Sportfischer mit gültigem
Jahres-/Jugendfischereischein ausgestellt werden. Zur Ausgabe für die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind die
Vorstandschaft und die von der Vorstandschaft befugten Personen und Ausgabestellen berechtigt.
3. Das Einfahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen an unseren Gewässern ist verboten. Die Zufahrt ist nur bis zu
den ausgewiesenen, öffentlichen Parkplätzen erlaubt.
4. Die Nutzung von Schlauchbooten, Futterbooten und Wasserfahrzeuge jeglicher Art ist verboten. Die Nutzung von
Fish Findern ist gestattet. Das Auslegen von Ködern in unmittelbarer Nähe von Unterständen wie überhängende
Äste und Bäume ist zu unterlassen. Das Setzen von Markierungen/Markern auf unseren Gewässern ist verboten.
5. Für den Fischfang gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese Gewässerordnung nichts anderes
bestimmt.
Bedingungen zum Fischfang: Der Erlaubnisscheininhaber hat das Recht, in den Vereinsgewässern mit zwei
Handangeln und einem Ködergarn vom Ufer aus zu angeln. Die Friedfischangel ist eine Handangel, bei der alle
pflanzlichen Köder sowie Würmer, Insekten und Insektenlarven, natürlich oder Imitate, unter Verwendung eines
einfachen Hakens, erlaubt sind.
Die Raubfischangel ist eine Handangel mit folgender Beköderung: Fische, Fischstücke, künstliche Köder wie Blinker,
Löffel, Wobbler, Spinner und andere Nachbildungen von Fischen, Krebsen und Kleinwirbeltieren. Als Haken kann
sowohl ein Einfachhaken als auch ein Mehrfachhaken (Zwilling, Drilling) oder ein System verwendet werden. Als
Angelköder verboten sind lebende Fische, Frösche u.a. Amphibien, Krebse und Krebsstücke, lebende Warmblüter
und alle anderen geschützten Tiere.
Tier- und Naturschutz: Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten. Es darf wie
folgt gefischt werden: 2 Friedfischangeln oder 2 Raubfischangeln oder 1 Raubfischangel und 1 Friedfischangel.
Drop-Off-Montagen oder Abrissmontagen sind nicht erlaubt.
6. Untermassige Fische sind sofort schonend in das Wasser zurückzusetzen. Schwerverletzte Fische, sind aus
Tierschutzgründen zu töten, in kleine Stücke zu schneiden und in das befischte Gewässer zurückzuwerfen. Zum
Hältern dürfen nur aus Textilien hergestellte Setzkescher mit einer Größe von mindestens 50 cm Durchmesser bzw.
40 x 50 cm bei eckigen Keschern und einer Länge von 3,50 m verwendet werden.
7. Tageshöchstfanggewicht: 10 kg
Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist verboten.
Es dürfen höchstens fünf Köderfische gehältert werden, wobei Barsche nicht als Köderfische betrachtet werden.
Nach Beendigung des Tagesfanges sind die Köderfische freizulassen. Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Aal, Forelle,
Karausche, Giebel und Goldfische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Als Köderfische sind erlaubt:
Rotaugen, Rotfedern, Flussbarsch, Sonnenbarsch und Brassen. Ganzjährig nicht erlaubt ist das Angeln mit dem
Kosak sowie Paternostersystemen. Das Reißen der Fische ist verboten. Während der Frühjahrsschonzeit vom 01.
Februar bis 31. Mai ist das Heben von Köderfischen sowie das Spinnen, Blinkern und Angeln mit sonstigen
künstlichen Ködern und Systemen verboten.
8. Der Fischer muss seine Angel(n) und das Ködergarn stets unter Aufsicht halten. Der Sportfischer darf sich nicht
weiter von seinen Angeln entfernen, als es seinem optischen und akustischen Wahrnehmungsvermögen
entspricht, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Begleitpersonen dürfen Angel und Ködergarn nur
übergeben werden, wenn diese ebenfalls im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines zum Fischfang sind und selbst
keine Fanggeräte ausgebracht haben.
9. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Zum Schutze der Natur und der Umwelt ist herumliegender Müll, auch
nicht selbst verursachter, zu sammeln und entweder zuhause oder in den Mülleimern am See zu entsorgen.
10. Offene Feuerstellen sowie das Grillen sind verboten.
11. Das Campen ist verboten. Ein Wetterschutz während der Ausübung des Angelsportes ist geduldet.
Zum Schutz der Vegetation ist ein Wetterschutz spätestens nach 3 Tagen umzustellen. Beim Aufbau des
Wetterschutzes ist darauf zu achten, dass keine Stelle gewählt wird, die offensichtlich kurz zuvor von einem
anderen Angler genutzt wurde. Die Verwendung eines Bodens oder einer Plane ist nicht erlaubt.
12. Eine Abhakmatte zum Zwecke des schonenden Abhakens eines Fisches ist dagegen ausdrücklich gewünscht.
13. Es gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längstens Teils der
Schwanzflosse:
Wels ohne Maß Barsch ohne Maß
Hecht 60 cm Zander 50 cm
Karpfen 45 cm Aal 50 cm
Schleie 30 cm Weißfische 15 cm
Graskarpfen 75 cm Stör/Sterlet 80 cm
Schonzeiten: Bitterlinge ganzjährig
Hecht vom 01. Februar bis 31. Mai einschließlich
Zander vom 15. März bis 15. Mai einschließlich
14. Der Vorstand mit den Beisitzern kann in begründeten Fällen im Interesse der Fischhege zeitlich begrenzte
Fangverbote aussprechen oder Fangverbote aufheben. Weiterhin kann er Personen damit beauftragen, im Beisein
des Fischwartes bzw. Gewässerwartes mit gesetzlich erlaubten Mitteln vom Ufer und Boot aus, Fische zu fangen.
15. Während der vereinsinternen Hegefischen, beginnend mit der Uhrzeit der Auslosung, ist das jeweils beangelte
Gewässer für Gastangler/innen komplett gesperrt. Während der Arbeitseinsätze ist das Angeln am betroffenen
Gewässer nicht erlaubt bzw. muss durch Einholen der Ruten unterbrochen werden. Falls es für den Arbeitseinsatz
erforderlich ist, ist der Angelplatz bei Aufforderung zu räumen. Die Daten der Hegefischen und Arbeitseinsätze
können bei den Ausgabestellen erfragt werden.
16. Die Handangeln dürfen nur von dem eingenommenen Angelplatz ausgebracht werden. Ein Ablegen entlang des
Ufers oder am gegenüberliegenden Ufer ist nur geduldet, solange kein anderer Angler behindert oder gestört
wird. Sollte ein anderer Angler einen von Ruten oder Angeln blockierten Platz nutzen wollen, sind bereits
ausgelegte Angeln zu entfernen bzw. umzulegen. Angefütterte Plätze, soweit bekannt, sollten respektiert werden.
Ein genereller Anspruch auf einen Angelplatz besteht jedoch nicht. Auf Badegäste ist gemäß Pachtvertrag immer
Rücksicht zu nehmen. Das Baden darf durch den Angelsport nicht behindert werden.
17. Allen Vereinsmitgliedern des ASV Kellmetschweiher e. V. mit einer gültigen Jahreskarte ist auf Verlangen der
Erlaubnisschein und der Jahresfischereischein vorzuweisen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung kann der
Erlaubnisschein vom Fischereikontrolleur sichergestellt werden. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Diese Gewässerordnung ist gültig ab dem 15.11.2023
Böhl-Iggelheim, den 06.11.2023
Die Vorstandschaft