Gewässerordnung des Angelsportvereins
ASV Kellmetschweiher e.V. Böhl-Iggelheim
1. Die Gewässerordnung gilt für die Vereinsgewässer des ASV Kellmetschweiher e. V. Böhl-Iggelheim.
2. Das Befischen unserer Gewässer ist erlaubt mit einem gültigen Jahres-/Jugendfischereischein
und einem gültigen Erlaubnisschein zum Fischfang. Der Erlaubnisschein kann versagt werden, wenn der Antragsteller gegen die Gewässerordnung, die Arbeitsverpflichtung, die Vereinssatzung oder gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller der Grund der Versagung mitzuteilen.
Jugendliche Sportfischer, die noch keine Sportfischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln. Die Gebühren für einen Erlaubnisschein zum Fischfang für Mitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Gästeerlaubnisscheine können an Sportfischer mit gültigem Jahres-/Jugendfischereischein ausgestellt werden. Zur Ausgabe für die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind die Vorstandschaft und die von der Vorstandschaft befugten Personen berechtigt. Über die ausgestellten Erlaubnis- u. Gästeerlaubnisscheine ist Buch zu führen. Die Vorstandschaft kann den Verkauf von Gastkarten zu jeder Zeit aussetzen. Personen auf der „schwarzen Liste“ erhalten keine Gastkarten.
3. Das Einfahren mit dem PKW an unsere Gewässer ist verboten.
Die Zufahrt ist nur bis zu den ausgewiesenen, öffentlichen Parkplätzen erlaubt. Für den Kellmetschweiher besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zum Einfahren mit dem Mofa oder Roller über den Weg Maulbeerstück zu erhalten. Dies ist jedoch bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Das Einfahren ist nur zum Angeln erlaubt.
4. Am Niederwiesenweiher ist die Nutzung eines Schlauchbootes und Futterbootes zum Ablegen, Abspannen und Anfüttern erlaubt. Hierbei darf auch ein Echolot oder Fish Finder verwendet werden. Die Nutzung eines Schlauchbootes ist nur mit Paddeln/Rudern gestattet. Benzin- oder E-Motoren sind verboten. Das Mitführen von Angeln und Ruten auf dem Boot ist nicht erlaubt. Das Boot darf auch genutzt werden, um gehakte Fische aus Unterständen zu befreien, das Mitführen von Angeln und Ruten ist hierbei jedoch nicht erlaubt. Das Auslegen von Ködern in unmittelbarer Nähe von Unterständen wie überhängende Äste und Bäume ist zu unterlassen. Das Setzen von Markierungen/Markern auf unseren Gewässern ist verboten. Am Kellmetschweiher ist die Nutzung eines Schlauchbootes nicht gestattet, ein Futterboot ist jedoch erlaubt. Am Schwarzweiher darf weder Schlauchboot noch Futterboot genutzt werden.
5. Für den Fischfang gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese Gewässerordnung nichts anderes bestimmt. Bedingungen zum Fischfang: Der Erlaubnisscheininhaber hat das Recht, in den Vereinsgewässern mit zwei Handangeln und einem Ködergarn vom Ufer aus zu angeln.
Die Friedfischangel ist eine Handangel, bei der alle pflanzlichen Köder sowie Würmer, Insekten und Insektenlarven, natürlich oder Imitate, unter Verwendung eines einfachen Hakens, erlaubt sind.
Die Raubfischangel ist eine Handangel mit folgender Beköderung: Fische, Fischstücke, künstliche Köder wie Blinker, Löffel, Wobbler, Spinner und andere Nachbildungen von Fischen, Krebsen und Kleinwirbeltieren. Als Haken kann sowohl ein Einfachhaken als auch ein Mehrfachhaken (Zwilling, Drilling) oder ein System verwendet werden. Als Angelköder verboten sind lebende Fische, Frösche u.a. Amphibien, Krebse und Krebsstücke, lebende Warmblüter und alle anderen geschützten Tiere.
Tier- und Naturschutz: Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten.
Es darf wie folgt gefischt werden: 2 Friedfischangeln oder 2 Raubfischangeln oder Raubfischangel und 1 Friedfischangel.
„Drop-Off“- Montagen mit Steinen oder Abrissmontagen mit Steinen sind nicht erlaubt
6. Untermassige Fische sind sofort schonend in das Wasser zurückzusetzen. Schwerverletzte Fische, sind aus Tierschutzgründen zu töten, in kleine Stücke zu schneiden und in das befischte Gewässer zurückzuwerfen. Zum Hältern dürfen nur aus Textilien hergestellte Setzkescher, idealerweise gummiert, mit einer Größe von mindestens 50 cm im Durchmesser bzw. 40 x 50 cm bei eckigen Keschern und einer Länge von 3,50 mtr., verwendet werden.
7. Tageshöchstfanggewicht: 10 kg
Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist verboten.
Es dürfen höchstens fünf Köderfische gehältert werden, wobei Barsche nicht als Köderfische betrachtet werden. Nach Beendigung des Tagesfanges sind die Köderfische freizulassen. Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Aal, Forelle, Karausche, Giebel und Goldfische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Als Köderfische sind erlaubt: Rotaugen, Rotfedern, Flussbarsch, Sonnenbarsch und Brassen.
Ganzjährig nicht erlaubt ist das Angeln mit dem Kosak sowie Paternostersystemen. Das Reißen der Fische ist verboten.
Während der Frühjahrsschonzeit vom 01. Februar bis 31. Mai ist das Heben von Köderfischen sowie das Spinnen, Blinkern und Angeln mit sonstigen künstlichen Ködern und Systemen verboten.
8. Der Fischer muss seine Angel(n) und das Ködergarn stets unter Aufsicht halten. Der Sportfischer darf sich nicht weiter von seinen Angeln entfernen, als es seinem optischen und akustischen Wahrnehmungsvermögen entspricht, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Begleitpersonen dürfen Angel und Ködergarn nur übergeben werden, wenn diese ebenfalls im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines zum Fischfang sind und selbst keine Fanggeräte ausgebracht haben.
9. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Zum Schutze der Natur und der Umwelt ist herumliegender Müll, auch nicht selbst verursachter, zu sammeln und entweder zuhause oder in den Mülleimern am See zu entsorgen.
10. Offene Feuerstellen sowie das Grillen sind verboten.
11. Das Campen ist verboten. Ein Wetterschutz während der Ausübung des Angelsportes ist geduldet.
Zum Schutz der Vegetation ist ein Wetterschutz spätestens nach 3 Tagen umzustellen. Beim Aufbau des Wetterschutzes ist darauf zu achten, dass keine Stelle gewählt wird, die offensichtlich kurz zuvor von einem anderen Angler genutzt wurde.
Die Verwendung eines Bodens oder einer Plane ist nicht erlaubt.
12. Eine Abhakmatte zum Zwecke des schonenden Abhakens eines Fisches ist dagegen ausdrücklich gewünscht.
13. Es gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längstens
Teils der Schwanzflosse:
Wels ohne Maß
Barsch ohne Maß
Brasse 15 cm
Hecht 60 cm
Zander 50 cm
Karpfen 45 cm
Aal 50 cm
Schleie 30 cm
Weißfische 15 cm
Graskarpfen 75 cm
Stör/Sterlet 80 cm
Schonzeiten:
Hecht: vom 01. Februar bis 31. Mai einschließlich.
Zander: vom 15. März bis 15. Mai einschließlich.
14. Der Vorstand mit den Beisitzern kann in begründeten Fällen im Interesse der Fischhege zeitlich begrenzte Fangverbote aussprechen oder Fangverbote aufheben. Weiterhin kann er Personen damit beauftragen, im Beisein des Fischwartes bzw. Gewässerwartes mit gesetzlich erlaubten Mitteln vom Ufer und Boot aus, Fische zu fangen.
15. Die Handangeln dürfen nur von dem eingenommenen Angelplatz ausgebracht werden. Ein Ablegen entlang des Ufers oder am gegenüberliegenden Ufer ist nur geduldet, solange kein anderer Angler behindert oder gestört wird. Sollte ein anderer Angler einen von Ruten oder Angeln blockierten Platz nutzen wollen, sind bereits ausgelegte Angeln zu entfernen bzw. umzulegen. Angefütterte Plätze, soweit bekannt, sollten respektiert werden. Ein genereller Anspruch auf einen Angelplatz besteht jedoch nicht. Auf Badegäste ist gemäß Pachtvertrag immer Rücksicht zu nehmen.
16. Jedes Vereinsmitglied ist in den Grenzen der Zumutbarkeit zur Unterstützung des Fischereikontrolleurs bei der Amtsausübung verpflichtet. Als Fischereikontrolleure werden Vereinsmitglieder benannt. Ihnen sind auf Verlangen der Erlaubnisschein und der Jahresfischereischein vorzuweisen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung kann der Erlaubnisschein vom Fischereikontrolleur sichergestellt werden. Auf Antrag des Betroffenen befindet der Vorstand mit den Beisitzern über den Verbleib des Erlaubnisscheines.
Zur Instand- und Sauberhaltung der Gewässer sowie zur Durchführung von Vereinsaktivitäten werden die Mitglieder zu notwendigen Arbeitseinsätzen herangezogen. Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden je Mitglied und die Ersatzweise zu leistenden Beträge werden nach Vorschlag des Vorstandes zusammen mit den Beisitzern jeweils von der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt. Über Ausnahmeregelungen (z. B. Schwerbehinderung, schwere Erkrankung oder Unfall, längere berufliche Abwesenheit) von der Arbeitsverpflichtung befindet der Vorstand zusammen mit den Beisitzern.
Im Folgejahr des 15. Geburtstages ist es möglich, für verwandte** Mitglieder Arbeitsstunden zu leisten.
Jugendliche müssen keine Arbeitsstunden erbringen. Erst Im Folgejahr des 18. Geburtstages sind Arbeitsstunden gemäß den aktuellen Regelungen zu leisten.
Ab dem Folgejahr des 70. Geburtstages müssen keine Arbeitsstunden mehr erbracht werden.
Ehrenmitglieder sind ebenfalls von den Arbeitsstunden befreit.
Geleistete Arbeitsstunden können auf Verwandte übertragen werden. Als Verwandte** im Sinne dieser Richtlinie gelten: Ehe-/Lebenspartner/in, Kinder/Schwiegerkinder, Eltern/Schwiegereltern, Geschwister, Großeltern und Enkel.
Ferner können Arbeitsstunden von Nichtmitgliedern angerechnet werden, sofern der für den Arbeitseinsatz bzw. die Veranstaltung Verantwortliche den Arbeitseinsatz des Nichtmitgliedes gestattet.
Im Aufnahmejahr muss sich jedes Neumitglied anteilmäßig an den Arbeitseinsätzen beteiligen oder die entsprechenden Ersatzbeiträge entrichten.
Die Ableistung bzw. Abgeltung der Arbeitsstunden begründet das Anrecht auf die Ausstellung der Angelerlaubnis für das Folgejahr. Über der festgelegten Norm liegende Stundenleistungen sind nicht in die Folgejahre übertragbar.
Während der vereinsinternen Hegefischen, beginnend mit der Uhrzeit der Auslosung, ist das jeweils beangelte Gewässer für nicht teilnehmende Angler/innen komplett gesperrt.
Während der Arbeitseinätze ist das Angeln am betroffenen Gewässer nicht erlaubt bzw. muss durch Einholen der Ruten unterbrochen werden. Falls es für den Arbeitseinsatz erforderlich ist, ist der Angelplatz bei Aufforderung zu räumen.
Das Baden darf durch den Angelsport nicht behindert werden.
Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung können mit der Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte durch Vorstand und Beirat geahndet werden.
Bekanntmachungen bezüglich der Fischerei in Vereinsgewässern erfolgen verbindlich durch die Rundschreiben des Vereins. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Diese Gewässerordnung ist gültig ab dem 01.11.2023. Alle bisherigen Gewässerordnungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.
Böhl-Iggelheim, den 06.10.2023
Die Vorstandschaft